Satzung

§ 1

Der Verein trägt den Namen "Förderkreis Musica Trinitatis e.V.". Er hat seinen Sitz in München-Bogenhausen und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist als gemeinnützig anerkannt.
 

§ 2

Der Verein will die Kirchenmusik an der Ev.-luth. Dreieinigkeitskirche München-Bogenhausen fördern.

Hierbei wird der Verein ausschließlich als Förderverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an die Ev.-luth. Dreieinigkeitskirche München-Bogenhausen weiter zweckgebunden für

  1. kirchliche Zwecke, insbesondere für die Gestaltung von Gottesdiensten mit musikalischem Schwerpunkt,
  2. kulturelle Zwecke, insbesondere für die Aufführung größerer kirchenmusikalischer Werke (Oratorien etc.) in der Dreieinigkeitskirche.
     

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 4

Der Verein hat einen aus drei Personen bestehenden Vorstand, nämlich den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und den Kirchenmusiker der Dreieinigkeitskirchengemeinde kraft seines Amtes. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.
 

§ 5

Eine Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal, spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres, vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder sowie den Kassenwart und den Schriftführer alle zwei Jahre neu. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wurde, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer, der die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsgemäße Verwendung zu prüfen und über das Ergebnis in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten hat.

In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der bei einer Mitgliedersammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen der §§ 2 und 7 sind nicht zulässig.

 

§ 6

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und wird, soweit er bis zum 31. März eines Jahres erklärt wird, zum 30.6., bei Erklärung bis zum 30. September zum 31.12. des betreffenden Jahres wirksam. Wird der Austritt zum 30. Juni eines Jahres wirksam, so vermindert sich die Beitragspflicht des betreffenden Mitglieds für dieses Jahr um die Hälfte.

 

§ 7

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ev.-luth. Dreieinigkeitskirchengemeinde München-Bogenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Musikpflege im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Satzung
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